Hier könnt ihr unsere Vereinsstatuten einsehen.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Faustfeuerwaffenclub Bregenz und hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das sportliche Schießen mit Faustfeuerwaffen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich.
Der Verein bezweckt den sachgerechten Umgang mit Faustfeuerwaffen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:
1. Das praktische Schießen mit Hand- und Faustfeuerwaffen im Großkaliber
zu sportlichen Zwecken.
2. Das planmäßige Training und erstellen von Programmen um an nationalen
Wettkämpfen teilnehmen zu können.
3. Das Abhalten von Wettkämpfen unter den jeweiligen Gegebenheiten und
Einhaltung aller Sicherheitsregeln.
4. Das Knüpfen von Verbindungen mit ähnlichen Vereinen im In- und Ausland.
5. Das Veranstalten geselliger Zusammenkünfte und Diskussionsabende.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
2. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
3. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Schießveranstaltungen)
4. Eigenleistungen der Mitglieder
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins entweder Sport ausüben oder eine Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder sind Minderjährige unter 16 Jahren (mit ermäßigtem Beitrag) und Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenoberschützenmeister in Nachfolge einer Oberschützenmeister-
funktion) ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechter bewerben.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheiden der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis. Diese sind bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
a.) Bei vereinsschädigendem Verhalten.
b.) Bei behördlichem Entzug der Berechtigung nach §12 und §13 des Waffengesetzes 1967.
c.) Bei einem Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen.
d.) Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung.
e.) Bei einstimmigem Schützenratbeschluß, kann der Ausschluß ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes ist endgültig. Es steht dem ausgeschlossenen zu, den Grund seines Ausschlusses aus dem Verein zu erfahren.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand (Schützenrat), die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Hauptversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ein. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung der Schützenmeister. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassaberichts
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
9. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
10. Ehrungen
11. Satzungsänderungen, Auflösung
12. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
§ 11 Der Vereinsvorstand (Schützenrat)
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Oberschützenmeister (Obmann)
b) Dem Schützenmeister (Obmannstellvertreter)
c) Dem Kassier
d) Dem Schriftführer
e) Dem Sportwart
f) Dem Sportleiter
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung durch den Schützenmeister einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Oberschützenmeister ausschlaggebend. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären.
Bei Rücktritt des Oberschützenmeister leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Schützenmeister den Verein.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
d) Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
e) Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
f) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.
g) Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Oberschützenmeister und dem Schriftführer unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers der Kassier zu unterfertigen.
h) Vereinsbestätigungen und Vereinsausweise müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Oberschützenmeister vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Oberschützenmeister beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Der Oberschützenmeister vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Der Schriftführer verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Der Kassier hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Der Kassier ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.
Die Fachwarte (Referenten) werden als selbständige Organisatoren von Spezialprogrammen gewählt.
§ 14 Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)
Von der Hauptversammlung müssen die 2 Kassaprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen haben mindestens zwei Kassaprüfer anwesend zu sein. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15 Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen den Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des/der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Landesverband eingebracht werden, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – ist der örtlichen Gemeinde zu übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein dieses gesamte Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwenden.
Bregenz, den 27. November 2010
Oberschützenmeister Günter Ettlinger